Für Menschen, die festhalten möchten, wie sie wünschen, medizinisch behandelt zu werden, wenn sie einmal nicht mehr urteilsfähig sein sollten, bietet Dialog Ethik eine differenzierte Patientenverfügung und eine Patientenvollmacht an.
Patientenverfügungen und Vorsorgedokumente sind ein zunehmend wichtiges Instrument, um im Sinne der Betroffenen zu entscheiden und zu handeln. Für Menschen, die für medizinische Entscheide vorsorgen wollen, wenn sie einmal nicht mehr urteilsfähig sein sollten, bietet Dialog Ethik eine differenzierte Patientenverfügung und eine Patientenvollmacht an.
Unsere Patientenverfügung ist in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Herzstiftung und dem Schweizerischen Verband für Seniorenfragen entstanden und ist Bestandteil unseres «Persönlichen Vorsorgedossiers».
Zu diesem Thema beachten Sie bitte auch unsere Videos der Informationsveranstaltung «Persönlich vorsorgen – was es dazu braucht», die Sie hier anschauen können.
Spenden
Wenn Sie einen kleinen Unkostenbeitrag für die Patientenverfügung oder Patientenvollmacht zahlen möchten, sind wir Ihnen sehr dankbar für Ihre Spende. Spenden an Dialog Ethik sind steuerlich abzugsfähig.
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Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Patientenvollmacht
Patientenverfügung
- Problematische Situationen werden möglichst präzise vorweggenommen und konkrete Anweisungen gegeben.
- Es findet eine vertiefte Auseinandersetzung mit konkreten medizinischen Themen sowie der eigenen persönlichen Einstellung dazu statt.
- Man nimmt die Selbstbestimmung für den Notfall vorgängig wahr und sorgt selbst vor.
- Beachten Sie bitte auch das pdf Merkblatt «Ergänzung zur Patientenverfügung von Dialog Ethik (Version 2018) im Falle einer Erkrankung am Coronavirus (Covid-19)» (170 KB) .
Patientenvollmacht
Eine Alternative zur ausführlichen Patientenverfügung
Möchten Sie keine medizinischen Anordnungen im Voraus treffen und medizinische Entscheidungen an eine Person Ihres Vertrauens delegieren? Mit der Patientenvollmacht von Dialog Ethik ernennen Sie eine Vertretung für Sie betreffende medizinische und pflegerische Entscheidungen.
Die Patientenvollmacht ist für Personen gedacht, die keine ausführliche Patientenverfügung ausfüllen und sich nicht vertieft mit der Thematik auseinandersetzen wollen. Als Alternative kann man in der Vollmacht eine Vertretungsperson nennen.
Die Vollmacht ist kurz gehalten und gibt keine konkreten Handlungsanweisungen. Sie setzt voll und ganz auf die Beziehung zwischen der verfügenden Person und der Vertretungsperson.
Die Wegleitung zur Vollmacht enthält wertvolle Informationen auch für die Vertretungsperson.
- Es werden keine problematischen Situationen vorweggenommen.
- Die Auseinandersetzung mit schwierigen Themen findet nicht tiefgehend statt.
- Die Beziehung zur Vertretungsperson steht im Vordergrund. Man weiss sich gut vertreten und sorgt vor, indem man einen Stellvertreter nennt.
Bitte entscheiden Sie sich für ein Formular (entweder für die Patientenverfügung oder für die Patientenvollmacht). Füllen Sie keinesfalls beide Dokumente aus, da dies zu Widersprüchen führen könnte.
Unsere Beratungsdienstleistungen
Unser pdf Flyer (168 KB) informiert Sie ausführlich über unsere Beratungsdienstleistungen zum Thema «Patientenverfügung und Vorsorgedokumente».
Telefonische Beratung
Für kürzere Anliegen beraten wir Sie gerne telefonisch montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr unter folgender Telefonnummer:
0900 418 814 (CHF 2.– pro Minute ab Festnetz).
Persönliche Online-Beratung
Videokonferenz via Skype oder Zoom: CHF 2.40 pro Minute.
Wenn Sie eine persönliche Beratung als Videokonferenz wünschen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, um gemeinsam das weitere Vorgehen zu vereinbaren: Tel. +41 44 252 42 01 oder
Persönliche Beratung bei Dialog Ethik
Wenn Sie eine umfassendere persönliche Beratung wünschen, können Sie gerne einen Termin bei uns im Institut vereinbaren (CHF 160.– pro Stunde; bei Sozialleistungen nach Vereinbarung).
Kontaktaufnahme unter Tel. +41 44 252 42 01 oder
Beratung in Alters- und Pflegeheimen
Wir führen Beratungen zur Erstellung und Erneuerung einer Patientenverfügung auch in Alters- und Pflegeheimen der Stadt Zürich und in der näheren Umgebung durch.
CHF 160.– pro Stunde (zzgl. Wegkosten von CHF 70.– pro Stunde).
Weitere Informationen und Anmeldung: Tel. +41 44 252 42 01 oder
Dialog Ethik ist eine gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Organisation. Mit einer Spende helfen Sie uns, Beratungen für sozial benachteiligte Menschen zu günstigen Konditionen anzubieten.
Info-Nachmittag «Patientenverfügung und Vorsorgedokumente»
An unserem Info-Nachmittag mit maximal 12 Teilnehmenden lernen Sie Basiswissen über Patientenverfügungen und Vorsorgedokumente und werden bei deren Erstellung unterstützt. In der Gruppe erhalten Sie auch Anregungen durch die Anliegen der anderen Teilnehmenden (CHF 80.– pro Person; Dauer 2,5 Stunden).
Info-Nachmittage «Patientenverfügung und Vorsorgedokumente» im 2024:
Anmeldung:
Bitte senden Sie eine E-Mail an
Bestellung
Patientenverfügung
Die gedruckte deutsche Version unserer Patientenverfügung (inkl. Wegleitung und Notfallausweis) können Sie hier in unserem Webshop zum Preis von CHF 18.50 (exkl. Porto) bestellen.
Ab 10 Exemplaren profitieren Sie von einem Spezialrabatt. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich über
Patientenvollmacht
Die gedruckte Version unserer Patientenvollmacht (inkl. Wegleitung) können Sie hier in unserem Webshop zum Preis von CHF 15.50 (exkl. Porto) bestellen.
Download
Patientenverfügung
Die kostenlose deutsche pdf Version im PDF-Format (1.66 MB) ist bis auf die Unterschrift elektronisch ausfüllbar. Eine umfassende pdf Wegleitung (716 KB) und ein pdf Notfallausweis (575 KB) (ebenfalls elektronisch ausfüllbar) sind gratis inbegriffen. Verwenden Sie dafür die Software «Adobe Acrobat Reader», die Sie hier kostenlos herunterladen können (zuerst Klick auf «PDF-Reader herunterladen», danach Klick auf «Acrobat Reader herunterladen»).
Beachten Sie bitte auch das pdf Merkblatt «Ergänzung zur Patientenverfügung von Dialog Ethik (Version 2018) im Falle einer Erkrankung am Coronavirus (Covid-19)» (170 KB) .
Wenn Sie einen kleinen Unkostenbeitrag für die Patientenverfügung zahlen möchten, sind wir Ihnen sehr dankbar für Ihre Spende.
Patientenvollmacht
Die kostenlose pdf Version im PDF-Format (469 KB) und die pdf Wegleitung (1.19 MB) können Sie hier herunterladen.
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Andere Sprachen
Téléchargement de la brochure des directives anticipées
Vous pouvez télécharger gratuitement ici pdfles directives anticipées (1.58 MB) en français, pdfle guide détaillé (716 KB) et pdfla carte d’urgence (515 KB) en format PDF.
Veuillez également prendre note de la fiche d’information pdf« Supplément aux Directives anticipées de Dialog Ethik (version 2018) en cas de maladie suite au coronavirus (COVID-19) » (128 KB) .
Vous pouvez remplir, enregistrer et imprimer vous-même le décret du patient et la carte d’urgence au format PDF par voie électronique, à l’exception de la signature. Pour ce faire, utilisez le logiciel « Adobe Acrobat Reader DC », que vous pouvez télécharger gratuitement ici (cliquez d’abord sur « Télécharger Reader », puis sur « Télécharger Acrobat Reader »).
Commande de la brochure imprimée des directives anticipées
Version imprimée des directives anticipées en français, y compris le guide détaillé et la carte d’urgence :
CHF 18.50 (hors frais de port).À partir de 10 exemplaires, vous bénéficiez d’une réduction. Pour plus d’informations, veuillez s.v.p. nous contacter au numéro de téléphone +41 44 252 42 01 ou par e-mail à
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Scaricare un opuscolo delle direttive del paziente
pdfDirettive del paziente (3.05 MB) in italiano e pdfla guida dettagliata (3.07 MB) .
Ordinazione di un opuscolo stampato delle direttive del paziente
Versione stampata delle direttive del paziente in italiano, inclusa la guida dettagliata:
CHF 20.50 (escluse le spese di spedizione).A partire da 10 esemplari si ottiene uno sconto. Per ulteriori informazioni, contattateci al numero +41 44 252 42 01 oppure tramite e-mail all’indirizzo
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Download of advance health care directive
pdfAdvance health care directive (2.77 MB) in English including pdfthe guidelines (2.81 MB) .
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Krankheitsspezifische Patientenverfügungen
Patientenverfügung für die Behandlung, Pflege und Betreuung geriatrischer Patientinnen und Patienten
Download
Die kostenlose pdf Patientenverfügung «Geriatrie» (852 KB) ist bis auf die Unterschrift elektronisch ausfüllbar.
Patientenverfügung «Diagnose Krebs»
Die Patientenverfügung der Krebsliga Schweiz ist in Zusammenarbeit mit Dialog Ethik entstanden.
Sie können die Patientenverfügung der Krebsliga kostenlos von der Webseite der Krebsliga Schweiz herunterladen oder bestellen:
- Sie finden alle Downloads direkt auf der Website der Krebsliga Schweiz.
- Directives anticipées de la « Ligue contre le cancer » en français: télécharger directement sur le site de la « Ligue contre le cancer ».
- Direttive anticipate della «Lega contro il cancro» in italiano: scaricare direttamente dal sito della «Lega svizzera contro il cancro».
Patientenverfügung «Diagnose Parkinson»
Parkinson Schweiz ist die Partnerorganisation von Dialog Ethik für die Entwicklung der Patientenverfügung für parkinsonbetroffene Menschen.
Download
pdfPatientenverfügung «Parkinson» (2.12 MB) inklusive einer umfassenden pdfWegleitung (2.30 MB) .Bestellung der gedruckten Version
Die gedruckte Version können Sie direkt bei Parkinson Schweiz beziehen.Téléchargement
pdfDirectives anticipées « Parkinson » (2.52 MB) en français, y compris pdfle guide détaillé (2.54 MB) .Scaricare
pdfDirettive del paziente «Parkinson» (283 KB) in italiano e pdfla guida dettagliata (328 KB) . -
Behandlungsvereinbarung der «lups» für psychisch erkrankte Menschen
Die Behandlungsvereinbarung ist ein gemeinsames Dokument, das zwischen einem urteilsfähigen Patienten1 und den Stationären Diensten der Luzerner Psychiatrie (lups) und/oder der ambulanten Nachsorge auf freiwilliger Basis erarbeitet wird.
Die Behandlungsvereinbarung legt den Rahmen für eine Behandlung in einem urteilsunfähigen Zustand fest. Sie kann umfassend verschiedenste Aspekte abdecken oder sich auf einen oder wenige wichtige Punkte für Behandlung und Betreuung des Patienten konzentrieren. Zentral ist, dass die Behandlungsvereinbarung in einem dialogischen und partnerschaftlichen Prozess entwickelt und von beiden Parteien als verbindlich betrachtet wird. Die Behandlungsvereinbarung wird sowohl vom Patienten wie vom Vertreter der Stationären Dienste der lups unterzeichnet. Gegenseitig vereinbaren sie, wer über die Behandlungsvereinbarung informiert und wer allenfalls mit einer Kopie bedient werden soll. Bei der Ausarbeitung der Behandlungsvereinbarung kann der Patient, sofern er möchte, eine Vertrauensperson miteinbeziehen.
1Die weibliche Form ist stets mit gemeint.
Downloads
- pdfBehandlungsvereinbarung der Luzerner Psychiatrie (lups) (829 KB)
- pdf«Hilfsangebote rund um die psychische Gesundheit» (BAG) (626 KB)
- pdf«Santé psychique : offres de soutien» (OFSP) (602 KB)
- pdf«Offerte d’aiuto per la salute mentale.» (UFSP) (540 KB)
- pdf«Help and support around mental health.» (BAG) (628 KB)
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Für Organisationen
Möchten Sie in Ihrer Organisation die Themen «Patientenverfügung» und «Vorsorgedokumente» behandeln, steht Ihnen Dialog Ethik mit folgenden Dienstleistungen zur Verfügung:
- Ansprechpartner für juristische, medizinische und ethische Fragen im Zusammenhang mit Patientenverfügungen und Vorsorgedokumenten
- Beratung und Begleitung beim Definieren der internen Prozesse
- Ausbildung und Coaching für das Personal
- Unterstützung der Verfügenden bei der Erstellung der Vorsorgedokumente
- Informationsveranstaltungen:
Dialog Ethik stellt Referentinnen und Referenten zur Verfügung für Vorträge, Gesprächsforen und Podiumsleitungen in ihrer Organisation zum Thema «Patientenverfügung und Vorsorge». - Auswahl von massgeschneiderten Dienstleistungen gemäss Ihren Bedürfnissen
Vorträge oder Moderation von Anlässen
Planen Sie eine Veranstaltung zum Thema «Patientenverfügung und Vorsorgedokumente» und suchen dazu Referenten?
Möchten Sie als Politiker, Hausärztin, Seelsorger, Fachperson aus der Pflege oder Initiantin von Fortbildungsaktivitäten in Ihrer Gemeinde ein Podiumsgespräch veranstalten?
Dialog Ethik steht Ihnen mit Referaten, Podiumsleitungen oder ganz auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Gesprächsforen zur Verfügung.
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Elektronische Hinterlegung Ihrer Patientenverfügung oder Patientenvollmacht (PV24)
Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes (ZGB, Art. 360-456) am 1. Januar 2013
- besteht die Möglichkeit, den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse einzutragen.
- ist das Behandlungsteam verpflichtet, das Vorhandensein einer Patientenverfügung bei Urteilsunfähigkeit des Patienten mittels Versichertenkarte abzuklären.
Die wenigsten Ärzten und Apotheker verfügen derzeit über die erforderliche Infrastruktur, die Versichertenkarte zu beschriften. Um die Verfügbarkeit Ihrer Patientenverfügung sicherzustellen, empfiehlt Dialog Ethik www.pv24.ch als vertrauenswürdige Hinterlegungsstelle für Ihre Patientenverfügung bzw. Patientenvollmacht.
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Studie zum Thema «Patientenverfügungen»
Eine Bachelorarbeit analysiert den Inhalt und die Form von über 40 Patientenverfügungen in der Deutschschweiz. Sie enthält zudem eine Umfrage bei Interessierten, welche die Patientenverfügung («HumanDokument») von Dialog Ethik als die Beste bewerten.
Die ganze Bachelorarbeit «Patientenverfügungen als Informations- und Kommunikationsinstrument» von Yvonne Lingg können Sie pdfhier (2.93 MB) herunterladen.
Informationen und FAQ
Allgemeine Fragen
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Wann kommt eine Patientenverfügung zum Einsatz?
Eine Patientenverfügung kommt nur dann zum Einsatz, wenn ein Mensch urteilsunfähig ist. Er ist durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage, zu medizinischen Massnahmen Stellung zu nehmen. Eine Patientenverfügung hält den Willen für solche Situationen schriftlich fest. Solange eine Patientin oder ein Patient mitteilen kann (dies kann auch schriftlich oder nonverbal sein), ob sie oder er eine Behandlung wünscht, gilt dieser direkt ausgedrückte Wille.
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Welche sind die Qualitätskriterien einer guten Patientenverfügung?
- Formale Anforderungen: Name und Personalien der betreffenden Person sowie Datum und Unterschrift sind zwingend. Die Patientenverfügung sollte regelmässig zirka alle zwei Jahre aktualisiert werden, damit sie immer dem aktuellen Willen der verfügenden Person entspricht.
- Inhalte: Mindestinhalt der Patientenverfügung ist die Ernennung einer vertretungsberechtigten Person oder das Formulieren von Aussagen zu medizinischen Massnahmen (meist Ablehnung lebenserhaltender Massnahmen). Diese Inhalte können selbstverständlich auch kombiniert werden. Wenn Aussagen zu medizinischen Massnahmen gemacht werden, so ist klar festzuhalten, welche Massnahmen durchgeführt werden sollen und welche abgelehnt werden. Die vertretungsberechtigte Person sollte (mit Namen, Adresse und Telefonnummer) genannt werden, damit sie die Entscheidungen in der Patientenverfügung umsetzen helfen kann oder stellvertretend entscheiden kann, wenn die Patientenverfügung keine eindeutigen Aussagen enthält.
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Wieso ist es sinnvoll eine vertretungsberechtigte Person zu benennen?
Die vertretungsberechtigte Person hat die Aufgabe, das Behandlungsteam im Entscheidungsprozess über medizinische Massnahmen bei einer urteilsunfähigen Person zu unterstützen. Sie soll den mutmasslichen Willen des Patienten eruieren helfen und allenfalls an dessen Stelle in medizinischen Massnahmen einwilligen oder diese ablehnen.
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Muss der Ehemann resp. die Ehefrau vertretungsberechtigte Person sein?
Nein. Die vertretungsberechtigte Person kann vom Verfügenden frei gewählt werden.
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Kann ich mehrere vertretungsberechtigte Personen einsetzen?
Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht die Ernennung einer vertretungsberechtigten Person vor (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Für den Fall, dass diese die Aufgabe nicht wahrnehmen kann oder will, kann eine Ersatzperson bestimmt werden. In der Praxis werden in der Regel zwei bis maximal drei Personen als Gesprächspartner akzeptiert.
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Muss ich die eingesetzte vertretungsberechtigte Person fragen, ob sie diese Rolle übernehmen will?
Rechtlich besteht keine Pflicht, die bevollmächtigte Person zu fragen. Vertretungsberechtigte Person zu sein, ist aber anspruchsvoll und kann emotional belastend sein, weshalb die bezeichnete Person die Möglichkeit hat, die Aufgabe abzulehnen. Um das zu vermeiden, sollte die für diese Rolle vorgesehene Person gefragt werden, ob sie damit einverstanden ist. Ausserdem ist es hilfreich, mit der ernannten Person über den Inhalt der Patientenverfügung und über die Entscheidungen zu sprechen, da diese dann den Text präziser interpretieren kann.
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Warum kann ich in der Patientenverfügung nicht festhalten, dass EXIT mir beim Sterben helfen soll?
Sterbehilfeorganisationen helfen urteilsfähigen Personen beim Suizid. Suizidbeihilfe ist in der Schweiz straffrei, wenn keine selbstsüchtigen Gründe des Sterbehelfers vorliegen (Art. 115 Strafgesetzbuch). Suizidbeihilfe kann nur in Anspruch nehmen, wer zur Zeit der Einnahme des tödlichen Medikaments urteilsfähig ist. Da die Patientenverfügung per Definition nur zur Anwendung kommt, wenn die verfügende Person urteilsunfähig ist, schliessen sich Suizidbeihilfe und Patientenverfügung gegenseitig aus.
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Kann ich eine Patientenverfügung rechtsverbindlich erstellen, wenn ich das Dokument nicht selbst unterschreiben kann?
Ja, das ist möglich. Urteilsfähige Personen können die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzen (Art. 15 OR, Ersatz der Unterschrift). Für beides – die Beglaubigung eines Handzeichens wie für die öffentliche Beurkundung – sind die Notariate zuständig.
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Wo soll ich meine Patientenverfügung hinterlegen?
Sie können Ihre Patientenverfügung bei Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Geschwister usw.) oder bei jemandem aus Ihrem Freundeskreis hinterlegen. Verfügenden, die keine Vertrauenspersonen haben, können ihre Patientenverfügung beim Hausarzt oder bei der Spitex hinterlegen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung elektronisch hinterlegen möchten, haben Sie die Möglichkeit Ihr Dokument bei unserer Partnerorganisation www.PV24.ch registrieren zu lassen. PV24 speichert Ihre Patientenverfügung in verschlüsselter Form und übergibt Ihnen Ihre Zugangsdaten auf einer Notfallkarte. Diese Karte ermöglicht via Internet direkt auf Ihre Patientenverfügung zuzugreifen. Diese Lösung bietet Ihnen Gewähr, dass Ihre Patientenverfügung immer greifbar ist, wenn es darauf ankommt.
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Wie kann ich den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse speichern lassen?
Seit Januar 2013 ist es möglich, den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse speichern zu lassen. Zuständig für die Speicherung dieser Information sind u. a. Hausärzte und Apotheker. Es gilt jedoch zu beachten, dass derzeit noch die wenigsten Ärzte und Apotheker über die erforderlichen Infrastruktur verfügen und keine der oben aufgeführten Personen verpflichtet ist, diese Dienstleistung anzubieten. Weitere Fragen zur Versichertenkarte beantwortet das Bundesamt für Gesundheit BAG (Telefon +41 31 322 21 11).
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Wie muss ich vorgehen, wenn ich die Patientenverfügung ändern will?
Eine Patientenverfügung kann jederzeit durch Streichungen oder Ergänzungen geändert werden. Die Änderungen müssen einzeln datiert und unterzeichnet werden.
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Hat die Patientenverfügung auch im Ausland ihre Gültigkeit?
Die Patientenverfügung nach Schweizer Recht hat nur in der Schweiz vollumfängliche Geltung. Da das Recht auf persönliche Freiheit in vielen Ländern, insbesondere in ganz Europa und Amerika, anerkannt ist, kann sie auch im Ausland zur Anwendung kommen. Die Verbindlichkeit hängt davon ab, ob die Formvorschriften des Landes, in dem sie eingesetzt werden soll, eingehalten sind. Ausserdem wird mit Therapieentscheiden in der Praxis in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich umgegangen, sodass die in der Patientenverfügung enthaltenden Anweisungen allenfalls so nicht umgesetzt werden können. Schliesslich kommt allenfalls das Problem der Fremdsprache hinzu.
Rechtliche Fragen
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Was hat sich am 1.1.2013 mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts verändert?
Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts (Art. 360-456 ZGB) am 1.1.2013 erhalten PV eine für die ganze Schweiz gültige Regelung. Dabei wird u. a.:
- Das Behandlungsteam verpflichtet sein, das Vorhandensein einer PV bei urteilsunfähigen Patienten mittels Versichertenkarte abzuklären;
- Die Möglichkeit, den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse einzutragen, eingeführt.
Der Zugriff auf die PV wird mit einheitlichen und für die ganze Schweiz gültigen Prozessen vereinfacht. Dank dem Vermerk auf der Versichertenkarte wird die PV in der Entscheidungssituation berücksichtigt werden können.
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Wie wird entschieden, was gemacht wird, wenn ich urteilsunfähig sein sollte?
Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 erfolgt die Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach folgenden Grundsätzen:
- Wenn eine Patientenverfügung erstellt wurde, wird gemäss den Anordnungen der Patientenverfügungentschieden (Art. 370 Abs. 1 ZGB).
- Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder falls die Patientenverfügung auf die Situation nicht anwendbar ist, entscheidet eine vertretungsberechtigte Person. Die vertretungsberechtigte Person ist entweder jemand
… der von der Patientin selbst vorgängig in einer Patientenverfügung oder Patientenvollmacht schriftlich als bevollmächtigte Stellvertretung ernannt wurde (Art. 370 Abs. 2 ZGB und Art. 378 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB) oder
… der Beistand mit Befugnis zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen aufgrund Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) oder
… wenn niemand vom Patienten selbst ernannt wurde und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch keine Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen eingesetzt hat, dürfen nach neuem Recht die nahen Angehörigen über die Behandlung entscheiden (sog. gesetzliche Vertretung gem. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 bis 7 ZGB). Als nahe Angehörigen gelten:
1. Wer als Ehegatte oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 2. Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt; * 3. Die Nachkommen; * 4. Die Eltern; * 5. Die Geschwister.*
* Wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet resp. leisten.
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Ist meine Patientenverfügung bzw. meine Patientenvollmacht verbindlich für den Arzt?
Damit Ihre Patientenverfügung bzw. Ihre Patientenvollmacht rechtsverbindlich ist, müssen Sie sie schriftlich erstellen, datieren und unterzeichnen.
Die behandelnde Ärztin muss den Anordnungen Ihrer Patientenverfügung entsprechen. Sie muss Ihre Patientenverfügung jedoch nicht umsetzen, wenn Ihre Patientenverfügung Widerrechtliches verlangt (z. B. aktive Sterbehilfe), wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie freiwillig erstellt wurde oder sie nicht mehr Ihrem mutmasslichen Willen entspricht.
Wie weit eine Patientenverfügung in der Realität die Entscheide über medizinische Massnahmen beeinflussen kann, hängt wesentliche von ihrer Qualität ab, d. h. ob aus dem Dokument der Wille der Patientin bzw. des Patienten klar hervorgeht.
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Was dürfen meine vertretungsberechtigten Personen entscheiden, wenn ich urteilsunfähig sein sollte?
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder ihre Anordnungen in der konkreten Situation nicht anwendbar sind, erstellt die behandelnde Ärztin einen Behandlungsplan unter Beizug der berechtigten stellvertretenden Person. Der Arzt informiert die Stellvertretung über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
Die Ärztin fragt dann die Stellvertretung, ob sie in die Therapie einwilligen kann. Der Stellvertreter entscheidet sich für oder gegen den vorgeschlagenen Behandlungsplan, wobei er nach dem mutmasslichen Willender urteilsunfähigen Patientin handelt. Falls dieser nicht bekannt ist, entscheidet er nach den Interessen der Patientin.
In dringlichen Fällen ergreifen die Medizinalpersonen die erforderlichen medizinischen Massnahmen in Berücksichtigung des mutmasslichen Willens und den Interessen des Patienten.
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Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung, einem Testament und einem Vorsorgeauftrag?
Alle drei Instrumente sind schriftliche Willensäusserungen einer urteilsunfähigen Person. Das Testament beschäftigt sich mit der Regelung des Nachlasses nach dem Tod. Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag gelten bei Urteilsunfähigkeit des Verfassers. Die Patientenverfügung beschäftigt sich mit medizinischen Massnahmen, der Vorsorgeauftrag mit der Personensorge, der Vermögenssorge und der Vertretung im Rechtsverkehr.
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Welche Formvorschriften muss ich bei der Errichtung einer Patientenverfügung einhalten? Darf die Patientenverfügung auch mit Computer geschrieben sein?
Für eine Patientenverfügung genügt die einfache Schriftlichkeit, d. h. sie muss von Hand datiert und unterzeichnet werden. Der übrige Text kann hand- oder maschinengeschrieben sein.
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Soll eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden. Eine offizielle Beglaubigung kann dann sinnvoll sein, wenn die Urteilsfähigkeit des Verfassers im Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung in Zweifel gezogen werden könnte, z. B. weil die Diagnose einer beginnenden Demenz besteht.
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Was kann ich tun, wenn ich möchte, dass gewisse medizinische Entscheidungen, die meinen geistig behinderten Sohn betreffen, jetzt geregelt werden, damit bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes allen Beteiligten klar ist, wie zu handeln ist?
Patientenverfügungen kann jeder nur für sich selber erstellen. Die gesetzlichen Vertreter eines dauernd urteilsunfähigen Menschen können mit der betreuenden Institution einen Behandlungsvertrag abschliessen. Sie können auch im Sinne einer Anweisung ihre Entscheide schriftlich festhalten. Diese sind aufgrund des Auftragsrechtes für den Beauftragten verbindlich.
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In der Entscheidungssituation kann der Verfasser einer Patientenverfügung in einer darin beschriebenen Situation anders entscheiden, wenn sie eintritt?
Solange ein Patient urteilsfähig ist, bestimmt er unabhängig von einer Patientenverfügung selbst über die medizinische Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine in der Patientenverfügung genannte Situation eintritt. Die Patientenverfügung kommt nur dann zum Tragen, wenn sie der Betroffenen oder die Betroffene selbst nicht mehr äussern kann. In dieser Situation gilt der in der Patientenverfügung im Voraus festgelegte Wille.
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Was passiert, wenn die Ärzte und Pflegenden das Gefühl haben, dass der mutmassliche Wille nicht mehr mit dem in der Patientenverfügung enthaltenen Willen übereinstimmt?
Sofern diese Zweifel begründet sind, hat das Behandlungsteam den neuen mutmasslichen Willen zu eruieren und diesen umzusetzen. In der Patientendokumentation ist festzuhalten, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird (Art. 372 ZGB). In der Praxis finden in diesen Fällen oft interdisziplinäre ethische Gespräche statt. Solche sind aber rechtlich nicht Voraussetzung für die Eruierung des mutmasslichen Willens.
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Wer entscheidet im Notfall, wenn ich auf der Strasse oder zu Hause zusammenbreche und nicht mehr ansprechbar bin?
Grundsätzlich gilt auch in solchen Situationen der Patientenwille als Massstab für allfällige Entscheidungen. Meist bleibt aber keine Zeit, um nach einer Patientenverfügung zu suchen oder Vertrauenspersonen zu befragen. Das Rettungsteam muss sich in diesem Fall am Prinzip «Im Zweifelsfall ist Leben zu retten» orientieren. Würde es dies nicht tun, könnte jedes Mitglied des Teams wegen unterlassener Nothilfe (Art. 128 Strafgesetzbuch) vom Strafrichter zur Rechenschaft gezogen werden.
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Wie kann ich vorgehen, wenn ich das Gefühl habe, dass eine Patientenverfügung nicht respektiert wird resp. der Wille einer mir nahestehenden, urteilsunfähigen Person nicht respektiert wird?
Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass in diesem Fall die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden kann (Art. 373 ZGB).