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Informationen zu Patientenverfügungen
Wann kommt eine Patientenverfügung zum Einsatz?
Eine Patientenverfügung kommt dann zu Einsatz, wenn Menschen durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äussern – also urteilsunfähig sind. Dann müssen andere darüber entscheiden, ob lebenserhaltende Massnahmen angefangen, eingestellt oder fortgeführt werden sollen. Erst wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich der Zustand nach allem Ermessen nicht verbessern und die Urteilsfähigkeit irreversibel nicht mehr erlangt wird, tritt die Patientenverfügung in Kraft. Liegt keine Patientenverfügung vor, gilt der Grundsatz: „Im Zweifelsfall für das Leben“.

Wer verfasst eine Patientenverfügung?
Patientenverfügungen verfassen Menschen, die sich mit dem Thema Sterben und Tod auseinandersetzen – Betroffene, Angehörige oder auch Menschen, denen es ein Anliegen ist, in diesen wichtigen Fragen Entscheidungen schriftlich festzuhalten.
Immer häufiger leben Menschen nicht in traditionellen Familienstrukturen. Angehörige sind dann unter Umständen nicht die eigentlichen Bezugspersonen. Mit einer Patientenverfügung kann klar festgehalten werden, wer wie und unter welchen Bedingungen in die Entscheidung einbezogen wird.

Was braucht eine „gute“ Patientenverfügung?
Sie muss den Namen einer Bezugsperson enthalten und regelmässig aktualisiert werden. Unterschrift und Datum sind ebenfalls unabdingbar. Inhaltlich muss klar daraus hervorgehen, ob alle medizinischen Massnahmen ausgeschöpft werden sollen, wo Einschränkungen gewünscht sind und wie der Umgang mit Schmerzmitteln zu regeln ist.

Ist eine Patientenverfügung rechtsverbindlich?
Die Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung ist wird grundsätzlich von niemandem bestritten. In einem Bundesgerichtsentscheid vom 22. März 2001 (BGE 127 I 6ff) wird festgehalten, dass eine urteilsfähige Person auf eine Behandlung verzichten und ihren diesbezüglichen Willen im Moment einer allfälligen Behandlung oder aber in einem früheren Zeitpunkt zum Ausdruck bringen kann. Eine vorgängige Willensäusserung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abgesehen werden soll, kann insbesondere in einer so genannten, an keine besondere Form gebundenen Patientenverfügung erfolgen.

Das in Vorbereitung befindliche neue Erwachsenenschutzrecht (Nachfolger des heute geltenden Vormundschaftsrechts) sieht ausdrücklich eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung auf Bundesebene vor.

Auch die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) hält in ihren medizinisch-ethischen Richtlinien fest, dass Patientenverfügungen zu befolgen sind, soweit sie auf die konkrete Situation zu treffen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem derzeitigen Willen des Patienten nicht mehr entsprechen.

Wer eine Verfügung in gesunden Tagen verfasst, gibt damit nicht notwendiger Weise seine Einstellung des später schwerkranken oder sterbenden Menschen wieder. Zunächst ist die Patientenverfügung also nur ein (allerdings sehr gewichtiges) Indiz, um einen mutmasslichen Willen zu rekonstruieren. Wie weit ein solches Papier „Beweiskraft“ entfaltet, hängt wesentlich von seiner Qualität und seiner Aktualität ab: Qualität meint, dass aus der Verfügung klar hervorgehen muss, wie der Verfasser oder die Verfasserin diese existentiellen Fragen für sich beantwortet hat. Die Aktualität der Verfügung bzw. der Zeitpunkt und die Umstände ihrer letzten „Revision“ sind ganz entscheidende Indizien für einen konstanten und nicht geänderten aktuellen Willen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, darf und muss die Verfügung als Wille des oder der Verfügenden verstanden und befolgt werden, es sei denn, es liegen zwingende Gegenindizien vor. Juristisch gesprochen erfolgt eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Patientenwillens, wie er in der Verfügung zum Ausdruck kommt. Im Weiteren muss eine Patientenverfügung nicht umgesetzt werden, wenn sie Punkte beinhaltet, die gegen die aktuelle Rechtslage in der Schweiz verstossen (z.B. aktive Sterbehilfe).

Häufig gestellte Fragen
Wer kann mein HumanDokument über die Hotline abrufen?
Personen, an die das HumanDokument weitergeleitet wird, werden von Dialog Ethik immer vorgängig verifiziert. In der Praxis sind es meist Spitäler, Hausärzte oder die im HumanDokument angegebenen Bezugspersonen, die das Dokument verlangen.

Kann ich ein HumanDokument rechtsverbindlich abschliessen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen (körperliche Einschränkungen wie z.B. eingeschränktes Sehvermögen) das Dokument nicht selbst unterschreiben kann?
Ja. Vorausgesetzt, die Person ist urteilsfähig, kann die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden (Art. 15 OR, „Ersatz der Unterschrift“). Für beides – die Beglaubigung eines Handzeichens wie für die öffentliche Beurkundung – sind die Notariate zuständig.

Hat das HumanDokument auch im Ausland seine Gültigkeit?
Das HumanDokument ist ein adressatenorientiertes Papier: d.h. es kann seine Wirkungen nur entfalten, wenn es den Personen, die gestützt darauf handeln sollen, rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird und von diesen gelesen und verstanden werden kann. Ein in der Schweiz hinterlegtes HumanDokument verliert seine Wirksamkeit aus praktischen Gründen, wenn es im entsprechenden Land aus sprachlichen Gründen nicht verstanden wird.

Mit dem Wohnsitzland wechselt man auch die Rechtsordnung, unter der Medizinalpersonen eine Patientenverfügung befolgen können oder müssen.
Für Menschen im Ausland empfiehlt es sich daher, sich am neuen Wohnort mit einem Arzt in Verbindung zu setzen, der die geltenden Regelungen des entsprechenden Landes kennt oder mit Adressen von Patientenorganisationen vor Ort weiter helfen kann.

Angenommen, ich möchte in der Situation dann doch anders entscheiden?
Eine Patientenverfügung kommt nur dann zum Tragen, wenn sich der Betroffene oder die Betroffene selbst nicht mehr äussern kann und aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass sich dieser Zustand nicht mehr ändern wird. Solange sich jemand – urteilsfähig- selbst äussern kann, gilt immer der direkt kund getane Patientenwille – unabhängig davon, was im HumanDokument zuvor festgehalten wurde.

Müssen alle Punkte im HumanDokument ausgefüllt werden?
Nein. Wesentlich sind die Entscheidungen zum Umgang mit lebenserhaltenden Massnahmen, der Gabe von Schmerzmitteln, Angaben zu Bezugspersonen und – als Hilfe, falls die Angehörigen vor dieser Frage stehen – ob man mit einer Organspende einverstanden wäre oder nicht.
Alle weiteren Punkte (z.B. Wünsche zu religiösen Handlungen, seelsorgerischen Begleitung oder Wünsche nach dem Tod) helfen jedoch nicht nur den Hinterbliebenen, sie sind auch wichtige Aussagen über den Lebensplan eines Menschen. Dieses Verständnis wiederum ist in schwierigen Situationen wertvoll und richtungweisend.