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Wann kommt eine Patientenverfügung zum Einsatz?
Eine Patientenverfügung kommt dann zu Einsatz, wenn ein Mensch durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage ist, zu medizinischen Behandlungen Stellung zu nehmen.
Eine Patientenverfügung hält den Willen für solche Situationen schriftlich fest.
Solange eine Patientin oder ein Patient sagen kann, ob er oder sie eine Behandlung wünscht, gilt dieser direkt ausgesprochene Wille.
Die Patientenverfügung tritt erst dann in Kraft, wenn der Patient urteilsunfähig ist. In diesem Fall müssen andere darüber entscheiden, in welchem Rahmen lebenserhaltende Massnahmen angefangen, eingestellt oder fortgeführt werden sollen.
Ist der Patient nicht ansprechbar und liegt keine Patientenverfügung vor, muss das Behandlungsteam im Spital stellvertretend für den Patienten entscheiden.
In einer solchen Situation ist der mutmassliche Wille des Patienten massgebend. Dies ist jener Wille, welcher der Patient geäussert hätte, wenn er zu dieser Entscheidung hätte gefragt werden können. Um diesen Willen herauszufinden sind frühere Aussagen des Patienten wichtig. Ist nichts über den Willen des Patienten bekannt, so gilt der Grundsatz: „Im Zweifelsfall für das Leben“.
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Was braucht eine gute Patientenverfügung?
• Formale Anforderungen: Name und Personalien der betreffenden Person, sowie Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen. Die Patientenverfügung muss regelmässig aktualisiert werden, damit sie immer dem aktuellen Willen der verfügenden Person entspricht.
• Inhalte: Aus der Verfügung muss klar hervorgehen, ob alle medizinischen Massnahmen ausgeschöpft werden sollen, wo Einschränkungen gewünscht sind, für welche Situationen die Patientenverfügung gelten soll und wie der Umgang mit Schmerzmitteln zu regeln ist. Sinnvoll ist es, das Ziel der Behandlung anzugeben.
• Bezugspersonen: Sehr sinnvoll ist es, eine Bezugsperson (mit Name, Adresse und Telefonnummer) zu ernennen, welche die Entscheidungen in der Patientenverfügung umzusetzen hilft.
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Wieso ist es sinnvoll, eine Bezugsperson zu benennen?
Die Bezugsperson hat die Rolle, im Entscheidungsprozess im Spital den Willen des Patienten wiederzugeben.
Bezugsperson zu sein ist anspruchsvoll und kann emotional belastend sein. Deshalb sollten Sie unbedingt die Person, welche Sie in Ihre Patientenverfügung einsetzen möchten über die Patientenverfügung und über Ihre Entscheidungen informieren. Es ist sinnvoll, die Bezugsperson zu fragen, ob sie sich vorstellen kann, sich für Sie einzusetzen, wenn Sie einmal nicht mehr ansprechbar sein werden.
Sie können auch mehr als eine Person einsetzen, man sollte aber nicht mehr als drei Bezugspersonen ernennen. In der Praxis ist es sonst für das medizinische Behandlungsteam schwierig, mit diesen vielen Bezugspersonen zu einer Entscheidung zu gelangen.
Auch bei mehreren Bezugspersonen ist das Gespräch ganz zentral, damit bei einer allfälligen Entscheidungssituation alle Betroffenen am gleichen Strick ziehen und möglichst keine Konflikte entstehen.
Immer häufiger leben Menschen nicht in traditionellen Familienstrukturen. Angehörige sind dann unter Umständen nicht die eigentlichen Bezugspersonen. Mit einer Patientenverfügung kann klar festgehalten werden, wer wie und unter welchen Bedingungen in die Entscheidung einbezogen wird.
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Ist eine Patientenverfügung rechtsverbindlich?
Die Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung ist wird grundsätzlich von niemandem bestritten. Das Selbstbestimmungsrecht ist in der Schweiz in der Verfassung festgehalten.
Mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz (Nachfolge des Vormundschaftsgesetzes), das vom Parlament im Dezember 2008 verabschiedet wurde und in ein paar Jahren in Kraft treten wird, sind Patientenverfügungen gesamtschweizerisch geregelt. Im neuen Gesetz ist festgehalten, dass ein Arzt verpflichtet ist, bei einer urteilsunfähigen Person nachzuforschen, ob eine Patientenverfügung erstellt worden ist (durch die Versichertenkarte). Er muss den in der Patientenverfügung festgehaltenen Willen umsetzen, ausser es bestehen klare Indizien dafür, dass die Patientenverfügung nicht aus freiem Willen erstellt worden ist, dass die Verfügung gegen Schweizer Recht verstösst, oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie nicht mehr dem mutmasslichen Willen entspricht.
Bis das Erwachsenenschutzgesetz in Kraft tritt, gelten die kantonalen Bestimmungen, wobei viele Kantone schon Gesetze erlassen haben, welche die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausdrücklich regeln.
Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat im Sommer 2009 neue Richtlinien zum Umgang mit Patientenverfügungen herausgegeben. Sie hält in ihren medizinisch-ethischen Richtlinien fest, dass Patientenverfügungen zu befolgen sind, soweit sie auf die konkrete Situation zu treffen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem derzeitigen Willen des Patienten nicht mehr entsprechen.
In einem Bundesgerichtsentscheid vom 22. März 2001 (BGE 127 I 6ff) wird festgehalten, dass eine urteilsfähige Person auf eine Behandlung verzichten und ihren diesbezüglichen Willen im Moment einer allfälligen Behandlung oder aber in einem früheren Zeitpunkt zum Ausdruck bringen kann. Eine vorgängige Willensäusserung, wonach von einer entsprechenden Behandlung abgesehen werden soll, kann insbesondere in einer so genannten, an keine besondere Form gebundenen Patientenverfügung erfolgen.
Wer eine Verfügung in gesunden Tagen verfasst, gibt damit nicht notwendiger Weise seine Einstellung des später schwerkranken oder sterbenden Menschen wieder. Zunächst ist die Patientenverfügung also nur ein (allerdings sehr gewichtiges) Indiz, um einen mutmasslichen Willen zu rekonstruieren. Wie weit ein solches Papier „Beweiskraft“ entfaltet, hängt wesentlich von seiner Qualität und seiner Aktualität ab: Qualität meint, dass aus der Verfügung klar hervorgehen muss, wie der Verfasser oder die Verfasserin diese existentiellen Fragen für sich beantwortet hat. Die Aktualität der Verfügung bzw. der Zeitpunkt und die Umstände ihrer letzten „Revision“ sind ganz entscheidende Indizien für einen konstanten und nicht geänderten aktuellen Willen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, darf und muss die Verfügung als Wille des oder der Verfügenden verstanden und befolgt werden, es sei denn, es liegen zwingende Gegenindizien vor. Juristisch gesprochen erfolgt eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Patientenwillens, wie er in der Verfügung zum Ausdruck kommt. Im Weiteren muss eine Patientenverfügung nicht umgesetzt werden, wenn sie Punkte beinhaltet, die gegen die aktuelle Rechtslage in der Schweiz verstossen (z.B. aktive Sterbehilfe).
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Was kostet das HumanDokument, die Registrierung oder eine persönliche Beratung?
Patientenverfügung HumanDokument
- Download im Internet: gratis (kleiner Unkostenbeitrag freiwillig)
- Bestellung der Formulare per Post: 12.90 CHF (inkl. MwSt.)
Registrierung
- Einmalige Registrierungsgebühr: 129.- CHF (inkl. MwSt.)
- Aktualisierung alle zwei Jahre: 32.30 CHF (inkl. MwSt.)
- Änderungen: gratis
Beratung
- Telefonische Beratung für einfache Fragestellungen: gratis
- Persönliche Beratung: CHF 50.- bis 150.- je nach Einkommen, bei Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen CHF 20.- (inkl. MwSt.)
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Wer kann mein HumanDokument über die Hotline abrufen?
Nur Personen, die berechtigt sind, in die Patientenverfügung Einsicht zu erhalten.
Dies sind die im HumanDokument genannten Bezugspersonen sowie das Behandlungsteam im Spital.
Bevor Dialog Ethik eine Verfügung an Anfragende herausgibt, wird geprüft, ob die Person das Recht hat, die Patientenverfügung zu erhalten.
In der Praxis sind es meist Spitäler, Hausärzte oder die im HumanDokument angegebenen Bezugspersonen, die das Dokument verlangen.
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Kann ich ein HumanDokument rechtsverbindlich abschliessen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen (körperliche Einschränkungen wie z.B. eingeschränktes Sehvermögen) das Dokument nicht selbst unterschreiben kann?
Ja.
Wenn die Person urteilsfähig ist, kann die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden (Art. 15 OR, „Ersatz der Unterschrift“). Für beides – die Beglaubigung eines Handzeichens wie für die öffentliche Beurkundung – sind die Notariate zuständig.
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Hat das HumanDokument auch im Ausland seine Gültigkeit?
Das HumanDokument kann seine Wirkungen nur entfalten, wenn es den Personen, die gestützt darauf handeln sollen, rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird und von diesen gelesen und verstanden werden kann.
Ein in der Schweiz hinterlegtes HumanDokument verliert seine Wirksamkeit aus praktischen Gründen, wenn es im entsprechenden Land aus sprachlichen Gründen nicht verstanden wird.
Mit dem Wohnsitzland wechselt man auch die Rechtsordnung, unter der Medizinalpersonen eine Patientenverfügung befolgen können oder müssen.
Für Menschen im Ausland empfiehlt es sich daher, sich am neuen Wohnort mit einem Arzt in Verbindung zu setzen, der die geltenden Regelungen des entsprechenden Landes kennt oder mit Adressen von Patientenorganisationen vor Ort weiter helfen kann.
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Angenommen, ich möchte in der Situation dann doch anders entscheiden?
Solange sich ein urteilsfähiger Mensch selbst äussern kann, gilt immer der direkt ausgesprochene Patientenwille – unabhängig davon, was im HumanDokument zuvor festgehalten wurde.
Eine Patientenverfügung kommt nur dann zum Tragen, wenn sich der Betroffene oder die Betroffene selbst nicht mehr äussern kann und aus medizinischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass sich dieser Zustand nicht mehr ändern wird.
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Müssen alle Punkte im HumanDokument ausgefüllt werden?
Nein.
Wesentlich sind die Entscheidungen zum Umgang mit lebenserhaltenden Massnahmen, der Gabe von Schmerzmitteln, Angaben zu Bezugspersonen und – als Hilfe, falls die Angehörigen vor dieser Frage stehen – ob man mit einer Organspende einverstanden wäre oder nicht.
Alle weiteren Punkte (z.B. Wünsche zu religiösen Handlungen, seelsorgerischen Begleitung oder Wünsche nach dem Tod) helfen jedoch nicht nur den Hinterbliebenen, sie sind auch wichtige Aussagen über den Lebensplan eines Menschen. Dieses Verständnis wiederum ist in schwierigen Situationen wertvoll und richtungweisend.
Die Patientenverfügung ist als Art Leitfaden konzipiert, der es einem Menschen erleichtern soll, über Fragen, die sich am Lebensende stellen können, nachzudenken und zu entscheiden.
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